Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Auftraggeber (AG) beim Unternehmer (UN) einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen bestellt.
  2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete des Containers durch den AG für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den UN zu einer vereinbarten oder vom UN bestimmten Abladestelle.
  3. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungsanlage) bestimmt der UN, es sei denn, der AG bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der AG verantwortlich. Er hat den UN insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der UN nicht zu befolgen.
  4. Der UN ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
  5. Angaben des UN über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der AG keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.


Abwicklung der Aufträge

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den UN nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den AG keinerlei Ansprüche gegen den UN.
  2. Der UN wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

Zufahrt und Aufstellplatz des Containers

  1. Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Hafteng des UN, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG.

Sicherung des Containers

  1. Der UN stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der AG verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AG einzuholen, es sei denn, der UN hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der AG zu tragen.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der AG. Er hat gegebenenfalls den UN von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der UN hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
  4. Besorgt der UN die Sicherung des Containers gem. Nr. 1 oder die behördliche Genehmigung gem.Nr. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.

Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der AG.
  2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten, bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der AG ist auf Verlangen des UN verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfall- und Rohstoffkatalog zu deklarieren.
  3. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.
  4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem UN entstehen, haftet der AG.

Entsorgungsnachweis, Begleitschein

  1. Der AG ist verpflichtet, dem UN bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungsund Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
  2. Ist der AG nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannten Papiere dem UN zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der UN Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der AG ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, kann der UN die Entleerung auf Kosten des AG vornehmen lassen.

Schadenersatz

  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  2. Für Schäden, die an Sachen des AG oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der UN, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim UN angezeigt wird.
  3. Soweit die Haftung des UN durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des UN oder sonst beauftragte Personen.
  4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

Vergütung

  1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der AG, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. Er haftet dem UN auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch den UN zu vertreten sind.
  2. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der UN nach 5 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen.
  3. Wird aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 5-Tage-Frist überschritten, so kann der UN für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
  4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zuzüglich eines Aufschlages für Verwaltung und Kostenvorlage zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

Fälligkeit der Rechnung

  1. Rechnungen des UN sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
  2. Bei Verzug des AG mit der Bezahlung der Rechnung ist der UN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des UN steht dem AG nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
  4. Der UN kann vom AG Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der AG den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der UN den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des UN, soweit der AG Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Für andere AG ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

DIBA Entsorgung GmbH